Weitreichende Öffnungen für den Breitensport ab 1. Juni 2021

Nach dem Sportgipfel vom 22. Mai, auf dem weitreichende Lockerungen vereinbart worden waren, hat die Landesregierung nun die entsprechende Verordnung zur Änderung der Corona-LVO M-V vom 27. Mai 2021 erlassen. Damit sind ab dem 1. Juni 2021 folgende Formen des Freizeit- und Breitensports möglich:

Individualsport

Die Ausübung von Individualsportarten von bis zu 10 Personen aus fünf Hausständen auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (§ 2 Absatz 21 Satz 2 Nummer 1 i.V.m. Anlage 21 Corona-LVO M-V).

Vereinsbasierter Trainingsbetrieb im Freien

Vereinsbasierter Trainingsbetrieb in allen Sportarten und für alle Altersgruppen auf öffentlichen oder privaten Sportaußenanlagen in einer Gruppenstärke von bis zu 25 Personen einschließlich Anleitungsperson (§ 2 Absatz 21 Satz 2 Nummer 2 i.V.m. Anlage 21 Corona-LVO M-V).

Vereinsbasierter Trainingsbetrieb im Innenbereich

Vereinsbasierter Trainingsbetrieb in allen Sportarten und für alle Altersgruppen in öffentlichen oder privaten Sportanlagen in einer Gruppenstärke von bis zu 15 Personen einschließlich Anleitungsperson (§ 2 Absatz 21 Satz 2 Nummer 3 i.V.m. Anlage 21 Corona-LVO M-V).

Bei dieser Sportausübung müssen Erwachsene einen negativen Corona-Test vorlegen; Anleitungspersonen müssen zweimal wöchentlich negativ auf eine Corona-Infektion getestet sein. Die Testpflichten gelten nicht für Geimpfte und Genesene (Anlage 21 Nummer 7 Corona-LVO M-V).

Hinweise:

  • Die o. g. Beschränkungen der Teilnehmerzahlen gelten auch für Geimpfte und Genesene.
  • Die Testpflichten für den vereinsbasierten Trainingsbetrieb im Innenbereich richten sich nach § 1a Corona-LVO M-V. So darf der negative Corona-Test in der Regel höchstens 24 Stunden alt sein, ein PCR-Test bis zu 48 Stunden.

Sonstiges:

  • Bei dauerhaft niedrigen Inzidenzwerten von unter 35 können Landkreise und kreisfreie Städte Sportveranstaltungen mit Zuschauenden zulassen (vgl. § 13 Absatz 2 Corona-LVO M-V).
  • Freibäder dürfen ab 1. Juni 2021 wieder genutzt werden. Einzelheiten und Auflagen sind in § 2 Absatz 18 i.V.m. Anlage 18 Corona-LVO M-V geregelt.
  • Hallenbäder sind ab dem 1. Juni 2021 für den vereinsbasierten Trainingsbetrieb – für den schulischen Schwimmunterricht bereits ab dem 31. Mai – geöffnet. Einzelheiten und Auflagen ergeben sich aus § 2 Absatz 20 i.V.m. Anlage 20 Corona-LVO M-V.
  • Für Bundes- und Landeskader gelten die bisherigen Möglichkeiten, Sport zu treiben, unverändert fort (§ 2 Absatz 22 i.V.m. Anlage 22 Corona-LVO M-V).

Die Änderungsverordnung vom 27. Mai 2021 finden Sie hier.